Unterhalt schulden nicht nur Eltern ihren Kindern, sondern umgekehrt auch Kinder ihren Eltern. Das macht sich insbesondere dann bemerkbar, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Rente nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreicht. In diesem Falle übernehmen häufig Sozialbehörden vorläufig die Zahlung, versuchen dann aber, das Geld von den Kindern zurückzubekommen.
Eine solche Zahlungsaufforderung einer Behörde mag insbesondere dann lästig sein, wenn man beispielsweise von seinem Vater wegen der Scheidung der Eltern seit Jahrzehnten nichts gehört hat. Auch wenn es der Vater war, der eigenmächtig jegliche Kontakte abgebrochen und obendrein den Sohn enterbt hat, so sieht der Bundesgerichtshof darin noch keine vorsätzliche schwere Verfehlung, die den Unterhaltsanspruch entfallen ließe (Beschluß vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12).
Wieviel? Das läßt sich so allgemein nicht sagen.
Warum? Lesen Sie dazu einfach den Beschluß des BGH vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 (Ausgangsgericht: Amtsgericht Nördlingen, Beschwerdegericht: OLG München):