Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Betreuung

Die Menschen werden nicht nur immer älter, mit dem Alter nehmen auch die Krankheiten und Gebrechen zu. Das führt dazu, daß die Gerichte, die über die Einrichtung einer Betreuung  zu befinden haben, immer häufiger mit solchen Problemen konfrontiert werden.

Obwohl es in jedem Einzelfall um ein persönliches menschliches Schicksal geht, nehmen die Untergerichte es mit den Anforderungen, die an eine Betreuung zu stellen sind, häufig nicht allzu genau. Wie sorglos sie manchmal mit den gesetzlichen Anforderungen, die an eine solch schwerwiegende Entscheidung gestellt werden, umgehen, zeigen zwei Entscheidungen, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 zu treffen hatte. Die Entscheidungen der Landgerichte waren wegen gleich mehrerer Gesetzesverstöße aufzuheben:

 

"... 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. ...

 

Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht frei von Rechtsfehlern sind.

 

Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung ... einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

 

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 22.Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN).

 

Bei dieser Sachlage hätte das Beschwerdegericht ein fachärztliches Gutachten zur Frage der freien Willensbildung einholen müssen...

 

Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht angehört hat. Gemäß § 68 Abs.3 Satz1 FamFG ist das Beschwerdegericht grundsätzlich dazu verpflichtet, den Betroffenen persönlich anzuhören."

 

Der BGH nimmt hier mehrfach Bezug auf seine frühere Entscheidung vom 22.1.2014 - XII ZB 632/12, mit der er ebenfalls die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben hat. Auch dort hatten die Untergerichte dem Betroffenen allzu voreilig die Fähigkeit zu einem freien Willensentschluß abgesprochen und die Betreuung angeordnet. Wiederum nimmt der BGH dort bezug auf eine frühere Entscheidung vom 14.3.2012, mit der er die gleichen Rechtsfehler der Vorinstanzen beanstandete.

 

BGH, Beschluß vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68656&pos=19&anz=575

 

BGH, Beschluß vom 22. Januar.2014 - XII ZB 632/12
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=898d4961a7f1cb764d65528afe7a3cac&nr=66887&pos=0&anz=1

 

BGH, Beschluß vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=168c0de0064671af11874faac6c61966&nr=59957&pos=16&anz=19

 

 

 

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