Von Wohnvorteil spricht man, wenn einer der Ehegatten die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen - also meist dann, wenn ein Beteiligter aus dem gemeinsamen Eigenheim auszieht und es dem anderen zur alleinigen Nutzung überläßt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser geldwerte Vorteil dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich auszugleichen, und zwar in der Regel im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Eventuelle Tilgungsleistungen auf einen Bankkredit sind selbstverständlich einzubeziehen.
In welcher Höhe ein solcher Wohnvorteil auszugleichen ist, hängt von den unterschiedlichen Stadien der Auseinandersetzungen ab. Im ersten Trennungsjahr wird nur ein "angemessener Wohnvorteil" angerechnet, da noch nicht endgültig feststeht, ob die Ehe zerrüttet ist. In diesem Stadium soll den Ehegatten nicht zugemutet werden, die Immobilie anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Später, insbesondere nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wird die volle Vergleichsmiete zugrundegelegt.
Wie schwierig es sein kann, den Wohnwert innerhalb des Gefüges der beiderseitigen Einkommen, berufsbedingten Aufwendungen und Tilgungslasten gegenüber der Bank korrekt zu veranschlagen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.4.2014 - XII ZB 721/12.