Vertragen sich die Eheleute nicht mehr, so hat das Familiengericht die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten einem der beiden die Ehewohnung nach § 1361 b BGB oder § 2 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Als Entscheidungsmaßstab dienen dem Gericht dabei weniger formalrechtliche Gesichtspunkte wie das Eigentum an der Wohnung oder der Mietvertrag, als vielmehr das Ziel einer Befriedung der häuslichen Verhältnisse. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Wohl der Kinder zu.
Es geht also nicht um die Durchsetzung von Rechtspositionen, sondern um eine interessengerechte richterliche Gestaltung nach Praktikabilitätsgesichtspunkten. Ein anschauliches Beispiel - auch zur Frage, welche Beweismittel in Betracht kommen - bietet ein Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14.