So will es zwar der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nicht aber das Bundesverfassungsgericht, das diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes für nichtig erklärt:
Erben ist schwer - und Vererben noch schwerer. Auch ein notarieller Vertrag schafft manchmal mehr Verwirrung als Klarheit.
Ob es sich bei einem als „Schenkung“ bezeichneten notariellen Vertrag tatsächlich rechtlich um eine Schenkung handelt, hängt nicht so sehr von den Begriffen ab, die in dem Vertragstext verwendet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich die innere Willensrichtung der Vertragsparteien zu berücksichtigen, die nicht selten von dem abweicht, was in dem Vertragstext geschrieben steht. „Vorweggenommene Erbfolge“, „entgeltliche/unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden“, „Vermächtnis“, „Erbverzicht“: diese juristischen Konstruktionen führen teilweise ganz unterschiedliche Rechtsfolgen herbei, weshalb man der sprachlichen Präzision gar nicht genug Aufmerksamkeit widmen kann.
Nur mit akribischer Genauigkeit bei der Formulierung des Vertragstextes lassen sich spätere langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang vermeiden. Das beweist wieder einmal ein neueres Urteil des BGH vom 7. Juli 2015 – X ZR 59/13 -, mit dem er ein Urteil des Oberlandesgerichts München aufhob, weil dieses die wirklichen Absichten der Vertragsparteien nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Vertragen sich die Eheleute nicht mehr, so hat das Familiengericht die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten einem der beiden die Ehewohnung nach § 1361 b BGB oder § 2 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Als Entscheidungsmaßstab dienen dem Gericht dabei weniger formalrechtliche Gesichtspunkte wie das Eigentum an der Wohnung oder der Mietvertrag, als vielmehr das Ziel einer Befriedung der häuslichen Verhältnisse. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Wohl der Kinder zu.
Es geht also nicht um die Durchsetzung von Rechtspositionen, sondern um eine interessengerechte richterliche Gestaltung nach Praktikabilitätsgesichtspunkten. Ein anschauliches Beispiel - auch zur Frage, welche Beweismittel in Betracht kommen - bietet ein Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14.
Der Deutsche Bundestag beschloß mit Wirkung ab 1.1.2013 folgende Änderung des § 33 Abs. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Die Finanzgerichte legen die Formulierung "in dem üblichen Rahmen" oft sehr großzügig aus und geben dem Bürger recht, so jüngst das FG Münster mit Urteil vom 21.11.2014.
Die mit der Ausübung des Umgangs mit dem Kind verbundenen Kosten hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte zu tragen. Nur in besonderen Ausnahmefällen läßt der BGH Ausnahmen zu, so z. B. im Beschluß vom 12.3.2014 - XII ZB 234/13.
Im Spannungsfeld von beiderseitigem Einkommen, berufsbedingten Ausgaben, Bankannuitäten und sonstigen Belastungen spielt häufig auch die Ersparnis aufgrund eines sogenannten Wohnvorteils eine gewichtige Rolle. Darüber hatte jüngst der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9.4.2014 - XII ZB 721/12 zu befinden.
Der Bundesgerichtshof mußte jüngst einschreiten, weil die Untergerichte immer sorgloser mit den Persönlichkeits- und Freiheitsrechten der Betroffenen umgehen. BGH, Beschluß vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14
Besonders kritisch wird es, wenn der Betreuer gegen den Willen des Betreuten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligt - nicht zuletzt deshalb, weil die Behandlung bis zum Erlaß einer Beschwerdeentscheidung meist schon durchgeführt ist: so in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 4.6.2014 - XII ZB 121/14 entschiedenen Fall.
Auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen hatte der BGH zu entscheiden. Die 1963 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Amts- und Landgericht wiesen den Antrag ab. Der BGH hob diese Entscheidungen mit
Beschluß vom 17. September 2014 – XII ZB 202/13 als rechtsfehlerhaft auf.
Bundesgerichtshof zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks - Urteil vom 25. März 2014 – X ZR 94/12
Das Verhältnis von Sorgerecht und Umgangsrecht hat jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 13.2.2014 - 18 UF 58/13 - näher beschrieben.
Unter welchen (strengen!) Voraussetzungen die erwachsenen Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 12.2.2014 – XII ZB 607/12 klargestellt.
Auch wenn der Ehefrau im Laufe des Scheidungsverfahrens eine größere Vermögensmasse zufließt, muß das nicht notwendig zu einem Widerruf der Verfahrenskostenhilfe führen. (Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluß vom 23.1.2014, 2 WF 271/13)
Die Abgrenzung ist nicht immer leicht: Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluß vom 24.10.2013 – 2 UF 213/12) sah sich veranlaßt, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zum Teil als Zugewinn, zum anderen Teil als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten.
Auch die Frage, ob man seinen Lottogewinn mit dem mißliebigen Noch-Ehepartner teilen muß, zählte bis zum 16. 10. 2013 zu den Problemfällen. Dann bejahte der Bundesgerichtshof die Frage mit Beschluß vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12.
... und der Versuch des Oberlandesgerichts Stuttgart, sie anhand der Gesetze zu klären.