Das Scheidungsverfahren als solches bereitet in aller Regel weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Es ist lediglich das Scheitern der Ehe nach Maßgabe der §§ 1564 bis
1567 BGB* festzustellen, und die Ehe ist zwangsläufig zu
Wenn der Gesetzgeber trotzdem ein aufwendiges Gerichtsverfahren für erforderlich hält und dafür die anwaltliche Vertretung der Beteiligten vorschreibt, so ist das der Erkenntnis geschuldet, daß es mit der Auflösung der persönlichen Bindung grundsätzlich nicht sein Bewenden hat. In aller Regel ist eine Vielzahl von Folgeproblemen halbwegs gerecht zu lösen, und diese sind regelmäßig alles andere als einfach.
So ist - zumindest in Ehen herkömmlicher Prägung - meist einer der Eheleute (nämlich
In allererster Linie aber ist, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, dafür zu sorgen, daß diese so wenig wie möglich unter dem Gerangel zwischen den Eltern zu leiden haben. Denn es kommt immer wieder vor, daß die Eltern die Kinder - wenn auch oft nur unbewußt - je nach Eifer des Gefechts als Druckmittel gegen den anderen Elternteil einzusetzen versuchen.
Notwendiger Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist auch immer der Versorgungsausgleich, der gewährleistet, daß nicht eine(r) der Ehegatt(inn)en
ohne oder mit nur geringer
Damit alle diese möglichen Auseinandersetzungen möglichst zivilisiert ablaufen, hält der Gesetzgeber trotz mancherlei Kritik an seinem Gebot eines Gerichtsverfahrens mit Anwaltszwang fest. Er bietet den Beteiligten aber die Möglichkeit, die meisten Streitpunkte in einem einzigen Verfahren, dem sogenannten Scheidungsverbund, entscheiden zu lassen. Damit ist gewährleistet, daß die Kosten nicht in unkontrollierbare Höhen ansteigen.
*BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
§ 1564
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die
§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung
zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die
häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.