Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Familienrecht

Das Scheidungsverfahren als solches bereitet in aller Regel weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Es ist lediglich das Scheitern der Ehe nach Maßgabe der §§ 1564 bis 1567 BGB* festzustellen, und die Ehe ist zwangsläufig zu scheiden. Dazu bräuchte man weder Gerichte noch Rechtsanwälte.

 

Wenn der Gesetzgeber trotzdem ein aufwendiges Gerichtsverfahren für erforderlich hält und dafür die anwaltliche Vertretung der Beteiligten vorschreibt, so ist das der Erkenntnis geschuldet, daß es mit der Auflösung der persönlichen Bindung grundsätzlich nicht sein Bewenden hat. In aller Regel ist eine Vielzahl von Folgeproblemen halbwegs gerecht zu lösen, und diese sind regelmäßig alles andere als einfach.

 

So ist - zumindest in Ehen herkömmlicher Prägung - meist einer der Eheleute (nämlich die Frau) wirtschaftlich unterlegen und konnte während der Ehezeit keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erwerben. Häufig hat sie zugunsten der Ehe auf Karrierechancen verzichtet und hat jetzt - auch wenn keine Kinder (mehr) zu betreuen sind - kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Darüberhinaus wurde während der Ehe womöglich noch ein beträchtliches Vermögen angespart, beispielsweise in Form eines Familienheims. Dies alles - positive wie negative Vermögenswerte - sollte bei einer Scheidung der Ehe gerecht verteilt werden.

 

In allererster Linie aber ist, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, dafür zu sorgen, daß diese so wenig wie möglich unter dem Gerangel zwischen den Eltern zu leiden haben. Denn es kommt immer wieder vor, daß die Eltern die Kinder - wenn auch oft nur unbewußt - je nach Eifer des Gefechts als Druckmittel gegen den anderen Elternteil einzusetzen versuchen.

 

Notwendiger Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist auch immer der Versorgungsausgleich, der gewährleistet, daß nicht eine(r) der Ehegatt(inn)en ohne oder mit nur geringer Altersversorgung aus der Ehe entlassen wird. Die Übertragung der Anwartschaften erfordert ein kompliziertes Verfahren, das spezielle juristische Kenntnisse voraussetzt.

 

Damit alle diese möglichen Auseinandersetzungen möglichst zivilisiert ablaufen, hält der Gesetzgeber trotz mancherlei Kritik an seinem Gebot eines Gerichtsverfahrens mit Anwaltszwang fest. Er bietet den Beteiligten aber die Möglichkeit, die meisten Streitpunkte in einem einzigen Verfahren, dem sogenannten Scheidungsverbund, entscheiden zu lassen. Damit ist gewährleistet, daß die Kosten nicht in unkontrollierbare Höhen ansteigen.

 

 

*BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

 

§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

 

§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

§ 1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

 

§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

 

 

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