Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung

Kosten

Beratung

Während die Gebühren für ein gerichtliches Verfahren sich nach dem Wert des Gegenstandes richten und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)* genau festgelegt sind, soll der Rechtsanwalt im Fall einer außergerichtlichen Beratung nach § 34 RVG "auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken". Für ein erstes Beratungsgespräch von 1/2 Stunde berechne ich in der Regel 50,00 €.

 

Für das erste Beratungsgespräch ist die Gebühr gesetzlich auf 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt (§§ 14, 34 RVG, VV 2102), da der Mandant grundsätzlich „Verbraucher“ im Sinne des Gesetzes ist. Das gilt allerdings nur für das allererste Gespräch.

 

*RVG: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

 

Sarkastische Randbemerkung:

Für Frauen berechne ich keine höheren Honorare als für Männer. Schließlich bin ich kein Friseur. Zwar verstieße ein solcher Preisaufschlag nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – der Gesetzgeber hat hier offenbar, wie so oft, schlampig gearbeitet -, aber gegen mein Berufsethos.

Gerichtliches Verfahren

Im Familienrecht ist alles anders. So werden im Scheidungsverfahren die Kosten nicht der unterliegenden Partei auferlegt, sondern gegeneinander aufgehoben; das bedeutet, daß von den Verfahrenskosten beide Beteiligten die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen haben. Denn der Gesetzgeber sieht das Scheidungsverfahren nicht als streitiges Verfahren an, sondern als ein Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der es kein Obsiegen und Unterliegen gibt.

 

Auch die Grundlage für die Kostenberechnung, der sog. Gegenstandswert, ergibt sich im Scheidungsverfahren nicht ohne weiteres von selbst, wie dies etwa bei einer genau bezifferbaren Geldforderung der Fall ist. Der Gesetzgeber hat die Frage so entschieden, daß drei Monats-Nettolöhne beider Beteiligten zusammengerechnet den Streitwert ergeben. Sind sehr hohe Vermögenswerte vorhanden, werden sie ebenfalls hinzugerechnet (das Familienheim zählt aber in der Regel noch nicht dazu).

 

Auch die Rentenanwartschaften können den Gegenstandswert teilweise dramatisch erhöhen. Pro Anwartschaft erhöht sich der Gegenstandswert nach § 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) um 10 %. Wer sich also von Politik oder Versicherungswirtschaft etliche „Riester-Verträge“ hat aufschwatzen lassen, sollte sich überlegen, ob er sich wirklich vom Ehejoch freikaufen will oder doch besser weiter getreu dem Epheserbrief des Apostels Paulus (4, 2) geduldig sein Leid auf sich nimmt.

 

Wichtig zu wissen ist auch, daß es in einem Scheidungsverfahren zahlreiche Folgesachen geben kann und meistens auch geben wird, wovon Sie sich in dem Menü links ein Bild machen können. Die wichtigsten Folgesachen werden im sogenannten Verbund abgehandelt und entschieden, das heißt, die Streitwerte werden alle zusammengerechnet, und die Kosten ergeben sich aus dem Gesamtwert. Das macht das Verfahren billiger, da ein gerichtliches Verfahren mit hohem Gegenstandswert (relativ) preiswerter ist als mit niedrigem, wie Sie der Tabelle zu den Kosten entnehmen können.

 

Keine Angst, das ist erst der Anfang.

 

Was zählt eigentlich zum Verbund?

 

 

Nicht zum Verbund zählen:

 

 

Die letztgenannten Verfahren lösen also jeweils gesonderte Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus, die die Gebühren für das eigentliche Scheidungsverfahren weit überschreiten können. Schon aus diesem Grund ist es wichtig, sofort nach oder möglichst schon vor der Trennung anwaltlichen Rat einzuholen, damit nach Möglichkeit zumindest ein Teil der Streitpunkte außergerichtlich beigelegt werden kann. So sollte zum Beispiel ein unterhaltspflichtiger Vater grundsätzlich beim Jugendamt eine Verpflichtungserklärung abgeben, für seine minderjährigen Kinder monatlich einen Betrag X - dessen Höhe freilich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden muß - zu zahlen. Diesen Vollstreckungstitel errichtet die Behörde kostenfrei (wo gibt es das heute noch?), und der unterhaltspflichtige Vater vermeidet einen kostspieligen Prozeß außerhalb des Verbundes. Damit nicht genug: hält die Kindesmutter, da die wirtschaftliche Existenz der Kinder gefährdet ist, einen Antrag auf einstweilige Anordnung für erforderlich, so löst dieses Verfahren - wiederum außerhalb des Verbundes - gesonderte Kosten aus.

 

Der Streitwert in Unterhaltsverfahren ist der im Antrag geforderte Jahresbetrag.

 

In den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, die nicht in den Scheidungsverbund fallen, werden nicht wie dort die Kosten gegeneinander aufgehoben, sondern es gibt einen Unterlegenen, dem die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt werden. Ist dies der Vater, der von Anfang an zahlungsunwillig war, so kostet ihn das circa 1500,00 € bis 3000,00 € oder noch mehr. War es die Kindesmutter, die 5,00 € monatlich mehr forderte, als der Kindesvater freiwillig zahlte, und damit vor Gericht nicht durchkam, treffen sie die Gerichtskosten in Höhe von 420,36 €.

 

Nicht im Scheidungsverbund stehen selbstverständlich auch Klagen gegen nichteheliche Väter oder Abänderungsklagen geschiedener Eheleute, da ja kein Scheidungsverfahren stattfindet.

 

 

 

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