Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Arbeitsrecht

In arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es in der Regel um Kündigungsschutz. Kaum ein Arbeitnehmer wird sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtlich mit seinem Arbeitgeber anlegen.

 

Zwei Besonderheiten gilt es zu beachten:

 

Die Kündigungsschutzklage muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst ist sie unzulässig.

 

Die Kosten werden grundsätzlich nicht der unterliegenden Partei auferlegt, sondern jede Partei hat ihre Anwaltskosten selbst zu tragen.

 

Ist es erst zur Kündigung gekommen, so werden selbstverständlich rückständige Lohn- und Urlaubsabgeltungsansprüche miteingeklagt. Ziel der Kündigungsschutzklage ist es meistens nicht, die Fortbeschäftigung durchzusetzen. Vielmehr spricht das Gericht dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zu oder - wie meistens - die Parteien einigen sich auf einen bestimmten Abfindungsbetrag. Schon aus diesem Grund lohnt es sich regelmäßig, Kündigungsschutzklage zu erheben - auch wenn man alles lieber möchte als jemals wieder in diesen Betrieb zurückzukehren. Welche Probleme sich aus einer solchen Abfindung manchmal im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ergeben, ist unter Aktuelles beschrieben.

 

Für den Rechtsstreit gewährt das Arbeitsgericht dem Kläger in der Regel Prozeßkostenhilfe, da er ja bei Klageerhebung nur noch Arbeitslosengeld bezieht. Zu beachten ist allerdings, daß die Staatskasse die Einkommensverhältnisse während der darauf folgenden vier Jahre überprüft und der Kläger die verauslagten Kosten - gegebenenfalls in Raten - zurückzahlen muß.

 

 

 

Aktuelle Rechtsprechung

EuGH: Erbt die Witwe den Urlaubsanspruch des Mannes?

Ein Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt seines Ablebens einen Urlaubs-Anspruch von 140 ½ Tagen . Für diesen Anspruch verlangte seine Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abgeltung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab unter Hinweis auf die gängige Rechtsprechung des BAG: Es entsteht kein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm sah die Sache nicht ganz so eindeutig und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg  vor. Und dieser entschied:

 

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich – unabhängig von einem Urlaubsantrag (Urt. des EuGH v. 12.06.2014 – Rs. C–118/13).

 

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt (BGH, Urteil vom 10.04.2014)

 

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG)verstoßen hat,für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
 
Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
 
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
 
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
 
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechendder Zielsetzungdes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
 
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
 
Karlsruhe, den 10. April 2014
 
*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
 
**§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.

 

 

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