Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Verfahren

Verbundverfahren

Der auffälligste Unterschied zu sonstigen zivilrechtlichen Verfahren ist der sogenannte Scheidungsverbund. Im Zusammenhang mit einer Scheidung sollen grundsätzlich die gängigsten Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Sorgerecht etc. nach Möglichkeit in einem einzigen einheitlichen Verfahren entschieden werden.

 

Die entsprechenden Anträge sollten tunlichst gestellt werden, da ein einziges aufwendiges Verfahren wesentlich kostengünstiger ist als zahlreiche Einzelverfahren. Ebenso sollte gründlich überlegt werden, ob man einem Beschluß des Gerichts, eine bestimmte Folgesache abzutrennen, zustimmt. Diese Möglichkeit hat das Gericht, wenn etwa die langwierigen Auskunfts- und Rechenprobleme zum Zugewinnausgleich das ansonsten entscheidungsreife Scheidungsverfahren über Gebühr hinauszögern würden.

 

Außerdem werden für das Verbundverfahren die Kosten gleichmäßig auf die Beteiligten verteilt. Werden hingegen Folgesachen - etwa weil die Ehe bereits geschieden ist - außerhalb des Verbundes geltend gemacht, so wird das Gericht die Verfahrenskosten, wie auch sonst im Zivilprozeß, der unterliegenden Seite auferlegen. Dringt also beispielsweise die bereits geschiedene Ehefrau mit einem Antrag auf nachehelichen Unterhalt nicht durch, so hat sie dem obsiegenden Ehemann auch die Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Einstweilige Anordnung

Viele Scheidungen können zwar einvernehmlich abgeschlossen werden. Insbesondere anläßlich Streitigkeiten um Kinder oder auch um Vermögensfragen müssen aber häufig - außerhalb des Verbundes - Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt werden. Ein erster solcher Streitpunkt kann sich bereits bei der Trennung ergeben, wenn etwa die Ehefrau, die die gemeinsamen Kinder betreut, keine geeignete Wohnung finden kann. Das Familiengericht hat dann - auf deren Antrag hin - die Möglichkeit, ihr die Familienwohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, daneben sind häufig Ansprüche auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen oder persönlichen Gegenständen Anlaß zu einstweiligen Anordnungen. Auch Unterhalt kann auf diese Weise geltendgemacht werden, da er der Existenzsicherung dient und das reguläre Verfahren zu lange dauern würde. Ebenso sollte der Vater, dem die Mutter den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verweigert, frühzeitig sicherstellen, daß die kontinuierlichen Kontakte aufrechterhalten werden können.

 

 

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