Eine Rechtsschutzversicherung darf den Versicherten in der freien Wahl seines Rechtsanwalts nicht bevormunden. Das hat jüngst der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.11.2013 bestätigt.
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BRAK 2014, 42
Aus dem Urteil ergibt sich zweierlei:
Im übrigen können - abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet - erhebliche Deckungslücken bestehen. Weitgehende Sicherheit genießt man im Straßenverkehrs-Rechtsschutz, der nicht nur Ordnungswidrigkeiten und fahrlässig begangene Straftaten im Straßenverkehr abdeckt, sondern auch die zivilrechtliche Abwicklung von Unfallschäden und vertraglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Reparatur eines Kraftfahrzeugs. Grundsätzlich nicht versichert sind hingegen jegliche familiengerichtlichen Verfahren. Hier wird lediglich - je nach Versicherungsgesellschaft - die Gebühr für eine Erstberatung übernommen.
Etwa zeitgleich hat allerdings der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2013 - IV ZR 215/12 - den Rechtsschutzversicherern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, eine Anwaltsempfehlung auszusprechen und die Entscheidung des Versicherten für einen bestimmten Rechtsanwalt durch finanzielle Anreize schmackhaft zu machen.