Hier wird man zu allererst an die Rechtsschutzversicherung denken. Die Kosten für familiengerichtliche Verfahren sind freilichvon keiner Rechtsschutzversicherung - auch wenn in der
Police von Familienrechtsschutz die Rede ist - gedeckt. Manche Rechtsschutzversicherungen zahlen allerdings die Kosten für eine Erstberatung. Damit können einem immerhin schon die ersten
persönlichen Entscheidungen erleichtert werden, wie man sich in der nächsten Zeit am besten verhält... und auch, wie gegebenenfalls auf andere Weise das gerichtliche Verfahren finanziell bewältigt werden
kann.
Da die finanziellen Belastungen aus Anlaß einer Trennung der Eheleute meist erheblich ansteigen, ist die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe meist der erste Gedanke.
Dem muß auch ein - womöglich vollständig abbezahltes - Familienheim nicht entgegenstehen, denn damit lassen sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht bezahlen. Allenfalls kann das Gericht
eine Ratenzahlung anordnen, deren Höhe von dem verbleibenden Familieneinkommen abhängig ist. Ebensowenig muß sich die Ehefrau, die sich mit
dem Ehemann auf eine größere Unterhaltsabfindung geeinigt hat, diese als Vermögen anrechnen lassen. Vielmehr ist
der Betrag für ihren Unterhalt der kommenden Jahre einzusetzen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 23.1.2014, 2 WF 271/13).
Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist die Verwendung eines amtlichen Formulars vorgeschrieben. Das Formular finden Sie hier:
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
Eine weitere Möglichkeit bietet sich insbesondere der nicht erwerbstätigen Ehefrau, die allein deshalb keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, weil der Ehemann zu gut verdient,
was ihr aber infolge der Trennung nicht mehr zugutekommt. Sie hat in der Regel gegen ihn einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuß, der vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden kann. Dieser Weg bietet sich insbesondere auch an für Anträge auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.