Ein Straßenverkehrsrecht als solches gibt es rechtssystematisch nicht.
Der Ablauf des Straßenverkehrs ist geregelt in verwaltungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, aber auch im Strafgesetzbuch, etc. Die in diesen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen wiederum sind geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz und in der Strafprozeßordnung. Für gerichtliche Auseinandersetzungen ist das Amtsgericht - Strafabteilung - zuständig.
Ebenfalls verwaltungsrechtlicher Natur sind Fragen des Fahrerlaubnisrechts. Insoweit sind für Auseinandersetzungen mit der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichte zuständig.
Hingegen zählen Schadensersatzansprüche wegen Verkehrsunfällen zum Zivilrecht. Streitigkeiten über die Verschuldensfrage und die Höhe des Schadensersatzes sind vor den Amtsgerichten beziehungsweise bei Streitwerten über 5.000,00 € vor den Landgerichten auszutragen.
Zuvor sind die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Hier ist wichtig zu wissen, daß die Beauftragung eines Rechtsanwalts von der Rechtsprechung grundsätzlich als notwendig angesehen wird, dessen Kosten also von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten sind. Man benötigt dazu also nicht die eigene Rechtsschutzversicherung. Da die Kfz-Haftpflichtversicherungen in der Schadensabwicklung manchmal eigenwillige Regulierungsmethoden an den Tag legen, ist jedem Unfallgeschädigten der sofortige Gang zum Rechtsanwalt anzuraten. Auch können und dürfen weder Reparaturwerkstätten noch Autovermieter noch die Polizei zuverlässige Rechtsauskünfte geben.
So unterschiedlich diese Bereiche sein mögen, Streitigkeiten darüber sind in aller Regel von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgedeckt - ausgenommen vorsätzlich begangene Straftaten. Wenn darüberhinaus auch die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall nicht unter den Versicherungs-schutz fällt, so hat das seinen Grund darin, daß dem Unfallverursacher hier die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Seite steht.
Nach der Rechtsprechung wird auch von einem Gebrauchtwagenhändler als Fachmann nicht unbedingt erwartet, das Fahrzeug „auf Herz und Nieren“ zu untersuchen. Ergeben sich allerdings aufgrund einer „Sichtprüfung“, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist, Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel, so hat er diesen nachzugehen und haftet dem Käufer im Falle einer Pflichtverletzung. Auch mit der Zusicherung "HU neu" im Kaufvertrag übernimmt er eine eigene Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe.
Ein Lkw-Fahrer muß nicht wissen, wie lang die Linien der Fahrbahnmarkierung auf einer Autobahn sind. So jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluß vom 05.01.2015 - 2 Ss(Owi) 322/14. Die Bußgeldbehörde wird jetzt, nachdem die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde, auf andere Weise einen Nachweis erbringen müssen, woran der Fahrer den zu kurzen Abstand erkennen konnte.
Das Oberlandesgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen
Sicherheit unterlassen habe. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5.5.2014
Wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht, so ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, Punkte nach dem Punktesystem zu vergeben. Sie kann vielmehr dem Verkehrssünder eine medizinisch-psychologische Untersuchung abverlangen und ihm, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, die Fahrerlaubnis entziehen.