Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung

Düsseldorfer Tabelle 2018

 

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle geht – wie so oft, wenn eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird – erhebliche Verunsicherung einher. Zwar hat die „Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 (BGBl. 2017, 3525)“ den Mindestbedarf von Kindern bis zum 11. Lebensjahr um 6,00 € und vom 12. bis zum 17. Lebensjahr um 7,00 € höher festgesetzt. Ein Geringverdiener, der mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500,00 € den Mindestunterhalt schuldet, wird also künftig mehr zahlen müssen. Ab einem Monatseinkommen von 1501,00 € schuldet der Unterhaltsverpflichtete aber durchweg weniger – im Extremfall 42,00 € pro Monat.

 

Woher kommt das?

 

Nach § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Dieser wiederum leitet, wenn er sich noch in der Schul-oder Berufsausbildung befindet, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Lebensstellung aus derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Konsequenterweise staffelt deshalb die Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltspflichtigen nach Einkommensstufen und bestimmt jeweils in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens einen höheren Bedarf.

 

So geschah es auch in der Düsseldorfer Tabelle 2018. Allerdings wurden die Einkommensstufen 1. (bis 1500,00 €) und 2. (1501,00 €-1900,00 €) zusammengefasst, Stufe 1. reicht also jetzt bis 1900,00 €. Das hat die makabere Konsequenz, dass ein Unterhaltspflichtiger, der (ohne Berücksichtigung des Kindergeldes) für ein 10-jähriges Kind nur 393,00 € zahlen musste, jetzt 399,00 € monatlich schuldet. Denselben Betrag schuldet ein Unterhaltsverpflichteter mit einem Einkommen von 1900,00 €, der bisher 413,00 € zu zahlen hatte.

 

Proportional dazu rutschten also die besser verdienenden Unterhaltsverpflichteten in die nächst günstigere Einkommensstufe mit der Konsequenz, dass beispielsweise ein Vater mit einem Einkommen von 4800,00 € seinem volljährigen Studiosus* nicht mehr 844,00 €, sondern nur mehr 802,00 € zahlen muss.

 

Wer ist betroffen?

 

Die neuen Tabellensätze sind nur anzuwenden, wenn bisher noch kein Vollstreckungstitel (also Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich oder Jugendamtsurkunde) besteht, wenn also die Höhe des Unterhalts erst noch „erstritten“ werden muss. Ein Kindesvater, der mit Gerichtsbeschluss bereits zur Zahlung von Unterhalt nach Einkommensstufe 10. (160 % des Mindestunterhalts bei einem Einkommen bis 5100,00 €) verpflichtet worden ist, muss also für sein 12 bis 17-jähriges Kind 748,00 € zahlen. Ist das Gerichtsverfahren hingegen noch anhängig, so kann er nur noch zur Zahlung von 710,00 € verpflichtet werden. Alle genannten Beträge verstehen sich ohne Verrechnung des Kindergeldes, damit die Berechnung nicht noch zusätzlich komplizierter wird.

 

Was kann man tun?

 

Nichts! Freilich kann nach § 238 FamFG ein bereits bestehender Beschluss jederzeit abgeändert werden. Voraussetzung dafür ist eine „wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse“ (§ 238 FamFG Abs. 4). Die Gerichte sehen aber in einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle, weil es sich bei dieser um keine Rechtsvorschrift handelt, nicht ohne weiteres eine Veränderung im Sinne des Gesetzes. Im übrigen sieht der Bundesgerichtshof eine Änderung nur dann als „wesentlich“ an, wenn der Unterschied mindestens 10 % beträgt.

 

Kommen allerdings weitere unterhaltsrelevante Kriterien hinzu, die eine Abänderung rechtfertigen, so sind der Abänderungsentscheidung die Sätze der aktuellen Düsseldorfer Tabelle zugrundezulegen. Solche Kriterien könnten sein: Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder Beginn einer Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder Rentenanspruch des Unterhaltsverpflichteten, aber auch neue Vaterschaft und damit weitere gleichrangige Unterhaltsverpflichtung.

 

Für den Unterhaltsberechtigten hingegen hat die neue Düsseldorfer Tabelle tendentiell gegenteilige Folgen. Hat der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise einen Kredit, dessen Tilgung in dem gerichtlichen Unterhaltsbeschluss noch berücksichtigt worden ist, inzwischen getilgt, so ist zu überprüfen, ob womöglich die dadurch entstandene Höhergruppierung durch die Herabgruppierung der Tabelle 2018 bereits kompensiert ist.

 

 

* Auch ein volljähriges „Kind“ hat Anspruch auf Unterhalt, solange es noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat. Grundsätzlich schulden die Eltern ihren Kindern eine angemessene Ausbildung. Lediglich die Ausbildungsvergütung, die ein Auszubildender erhält, muss dieser sich (mit Einschränkungen) als bedarfsdeckend anrechnen lassen.

 

 

 

Rechtsanwaltskanzlei

Gerhard Jung

Spindeltalgasse 17
73450 Neresheim

Tel.: +49 (0)7326/2739975

Fax: +49 (0)7326/2739978

E-mail: Bitte benutzen Sie das Kontaktformular!

Die Nachricht ist dann verschlüsselt und genügt den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung.

Rufen Sie einfach an unter 

Telefon: +49 7326 2739975

oder nutzen Sie mein

Kontaktformular.

Bürozeiten

Mo, Di, Do, Fr

09:00 - 12:00

15:00 - 18:00

Sprechstunden nach Vereinbarung

Druckversion | Sitemap
© Homepage-Titel Rechtsanwalt Gerhard Jung