Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Weitere Folgesachen

Zuweisung der Ehewohnung

Das Familiengericht hat bereits zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute die Möglichkeit, einem der Ehepartner auf Antrag die Nutzung der bisherigen Ehewohnung zuzuweisen. Die Kriterien, nach denen das zu geschehen hat, sind unterschiedlich und von unterschiedlichem Gewicht. Das Kindeswohl - insbesondere die Kontinuität - wird meist höher bewertet als das Eigentum. So kann einer Mutter, die die gemeinsamen Kinder betreut, das Familienheim zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, auch wenn der Ehemann als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Nutzungswert wird im Zusammenhang mit dem Unterhalt verrechnet.

 

Verfahrensrechtlich ist bei Wohnungsstreitigkeiten in aller Regel ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sinnvoll und geboten. Aber auch ein solches Eilverfahren nimmt mindestens einige Wochen in Anspruch.

 

Welche Gesichtspunkte dabei zu berücksichtigen sind und welche Beweismittel in Betracht kommen, ergibt sich anschaulich aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14.

 

Zuweisung sonstiger Haushaltsgegenstände

Auf diese Weise zuteilen kann der Familienrichter auch sonstige Haushaltsgegenstände wie Pkw, Waschmaschine, Möbel, Besteck oder Blumentöpfe - je nachdem, worum die Streithähne bzw. –hennen gerade zanken. Wie schlüpfrig die Entscheidungskriterien manchmal sein können (und müssen), zeigt illustrativ ein Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.4.2014 - 18 UF 62/14. In dem zu entscheidenden Fall sah sich ein Hund anläßlich der Trennung von Herrchen und Frauchen unversehens in seiner neuen Existenz als „Haushaltsgegenstand“.

 

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&sid=cc4ab15c2eb0d8b13ca45aa5687377fb&nr=18091&pos=0&anz=1

 

Ein ganz beliebter Streitpunkt ist das Kfz. Hier ist die juristische Vielfalt so unüberschaubar wie das wirkliche Leben. Hat die Hausfrau immer morgens um 6:00 Uhr den Ehemann zur Frühschicht gefahren, dann die Kinder zur Schule gebracht, um anschließend damit ihren Friseurtermin wahrzunehmen, so handelt es sich um die typische Familienkutsche, deren Nutzung vom Familienrichter demjenigen Ehegatten zuzuweisen ist, der sie am meisten benötigt. Fuhr hingegen der allein erwerbstätige Familienvater damit täglich zur Arbeit, und man machte gelegentlich am Wochenende einen gemeinsamen Ausflug ins Grüne, so ist das Fahrzeug ein persönlicher Gegenstand des Mannes, und der Richter darf es nicht einem bestimmten Beteiligten zuweisen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an - und mit welchen Argumenten man ihn vor Gericht vorbringt.

 

 

 

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