So will es zwar der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nicht aber das Bundesverfassungsgericht, das diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes für nichtig erklärt:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.8.2018 obliegt den Sozialbehörden eine umfassende Beratungspflicht. Diese beschränkt sich nicht auf den Aufgabenkreis, der der jeweiligen Behörde zugewiesen ist. Erkennt nämlich die Behörde, dass dem Hilfesuchenden auch weitere staatliche Leistungen zustehen könnten, so muss sie ihn zumindest auf die Möglichkeit hinweisen, sich von den jeweiligen Fachbehörden zusätzlich beraten zu lassen. Andernfalls kann der Bürger einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Behörde haben.
Ist das
„Jobcenter“
eine deutsche Behörde?
Das Verwaltungsgericht Gießen sagt konsequenterweise: Nein! Denn sowohl nach § 184 Gerichtsverfassungsgesetz als auch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder (§23 Abs. 1 VwVfG) ist die Gerichts- und Amtssprache Deutsch.
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2015 hat jeder die Rundfunkgebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
Nach der Rechtsprechung wird auch von einem Gebrauchtwagenhändler als Fachmann nicht unbedingt erwartet, das Fahrzeug „auf Herz und Nieren“ zu untersuchen. Ergeben sich allerdings aufgrund einer „Sichtprüfung“, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist, Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel, so hat er diesen nachzugehen und haftet dem Käufer im Falle einer Pflichtverletzung. Auch mit der Zusicherung "HU neu" im Kaufvertrag übernimmt er eine eigene Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe.
BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14
Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter für alle Körper- und Sachschäden, die von dem Tier verursacht werden. Auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an. Die einzige Einschränkung, die der Bundesgerichtshof macht: es muß es sich eine typische Tiergefahr realisieren. Diese besteht „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres“.
Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zusammenhang zwischen spezifischem tierischem Verhalten und Schaden besteht, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2015 erneut klargestellt.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14 - entschieden: Der Anbieter ist bis zum Ende der Auktion an sein Angebot gebunden. Bricht er die Auktion vorzeitig ab, so schuldet er dem zu diesem Zeitpunkt Meistbietenden Schadensersatz.
An der strengen Verpflichtung zur Einhaltung des Vertrages hält der Bundesgerichtshof auch in seinem erneuten Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14 - fest. Der beklagte Anbieter hatte nachträglich festgestellt, dass der Kläger in früheren Auktionen insgesamt 370 Angebote nachträglich zurückgezogen hatte. Wegen dieser objektiven Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers hatte das Landgericht als Vorinstanz die Schadensersatzklage des Bieters abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.
Das Oberlandesgericht hatte einer Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer
eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus
beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat sich am 28.05.2014 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, daß der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, daß es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.03.2014 entschieden, daß die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels
BGH, Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13
Ende des vorigen Jahrhunderts hatte der Bundesgerichtshof über verschiedene Geschäftspraktiken der Banken zu entscheiden. Im wesentlichen ging es um die Berechnung von (teilweise horrenden) Gebühren für
In allen drei Fällen erklärte der Bundesgerichtshof die Berechnung von Gebühren für rechtswidrig, da es sich nicht um Leistungen der Bank an ihre Kunden handelt. Aber die Banken tanzen ihren Kunden weiterhin auf der Nase herum. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.
In den Jahren 2014/2015 erklärte der BGH auch weitere AGB für unzulässig, die zusätzliche Gebühren für die typischen, von den Banken geschuldeten Dienstleistungen vorsehen (und im Jahr 2017 schließlich die bei den Sparkassen so beliebten – weil lukrativen – „Mitteilungen über die Nichtausführung einer Lastschrift mangels Deckung).