Umgang mit den gemeinsamen Kindern
Am meisten leiden die Kinder unter den Auseinandersetzungen zwischen den beiden Elternteilen. Das neue Verfahrensrecht für Familiensachen verpflichtet deshalb die Familiengerichte, so schnell wie möglich einen Verhandlungstermin zu bestimmen, wenn ein Antrag wegen Regelung des Umgangsrechts an sie herangetragen wird. Das ist meistens unmittelbar nach der Trennung der Ehepartner der Fall.
Oberstes Kriterium ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich das Wohl des Kindes. Machtgehabe der Eltern bewirkt immer das Gegenteil dieses gesetzlich angestrebten Ziels und wird von den Familiengerichten unweigerlich mit Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft quittiert. Abhängigkeiten zwischen Zahlung des Unterhalts und Umgang mit den Kindern gibt es nach dem Gesetz nicht. Diese Regelung ist der Erkenntnis geschuldet, daß Kinder sich nicht als Druckmittel eignen. Weder der Standpunkt: "Solange der Mistkerl keinen Unterhalt zahlt, kriegt er auch die Kinder nicht zu sehen!" noch: "Solange diese ... mir die Kinder vorenthält, sieht sie von mir keinen Cent!" ist geeignet, den Druck zu mildern, den die Eltern ihren Kindern auferlegen.
Lösungsmöglichkeiten bei Problemen in Kindschaftsangelegenheiten versucht das Justizportal des Landes Baden-Württemberg anzubieten unter
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Elternkonsens.
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