Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Vermögensrechtliche Folgesachen

Versorgungsausgleich

 

Im Versorgungsausgleich werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den geschiedenen Ehepartner hälftig aufgeteilt. Er ist die einzige Folgesache, die im Zwangsverbund entschieden wird, der Familienrichter darf also die Ehe nicht scheiden, ohne zugleich den Versorgungsausgleich vorzunehmen.

 

Wie der Ausgleich durchzuführen ist, richtet sich seit dem 1.9.2009 nach dem eigens dafür eingeführten Versorgungsausgleichsgesetz*. Während nach altem Recht die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften saldiert wurden (an den geringer versorgten Ehepartner wurde von der staatlichen Rente des besser versorgten die Hälfte der Differenz übertragen), wird nach neuem Recht jede einzelne Anwartschaft, sei es Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung oder Lebensversicherung auf Rentenbasis, einzelnen aufgeteilt und übertragen. Diese Regelung hat den Vorteil geringerer Wertverluste, die beispielsweise durch die Umrechnung kapitalgedeckter Vorsorgekonzepte in Anwartschaftspunkte der staatlichen Rentenversicherung entstanden. Das Verfahren ist aber nach wie vor sehr aufwendig und nimmt sehr viel Zeit in Anspruch, die vom Einreichen des Scheidungsantrags bis zur Verhandlung verstreicht. Diese Zeit (teilweise mehr als ein halbes Jahr) sollte eingerechnet werden, wenn ein möglichst baldiger Scheidungsbeschluß angestrebt wird.

 

Der Gesetzgeber hat zwar mit dem strengen Halbteilungsprinzip ein Höchstmaß an Verteilungsgerechtigkeit angestrebt, angesichts des von ihm selbst forcierten Überangebots an Altersvorsorgemodellen dieses Ziel aber nicht in vollem Umfang verwirklichen können. So hat beispielsweise ein findiger Familienvater im Laufe des Scheidungsverfahrens seinen Versicherungsvertrag von Rentenbasis auf Kapitalbasis umgestellt und damit dem gesetzlichen Versorgungsausgleich entzogen. Die Ehefrau klagte bis zum Bundesgerichtshof, dem - ebenso wie zuvor dem Oberlandesgericht - nichts anderes übrig blieb, als wegen illoyalen Verhaltens des Mannes von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen, damit die Ehefrau zumindest nicht die Hälfte ihrer erwirtschafteten Rentenanwartschaften an den Mann abtreten mußte.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2015&Seite=3&nr=70970&pos=101&anz=781

 

*Versorgungsausgleichsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versausglg/gesamt.pdf

Zugewinnausgleich

 

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben die jeweiligen Ehepartner zumeist zum Ende der Ehezeit (hier: Zustellung des Scheidungsantrags) mehr Vermögen als zu Beginn (Zeitpunkt der Eheschließung). Als Zugewinn bezeichnet das Gesetz die Differenz zwischen diesen beiden Vermögenswerten. Hat einer der Ehepartner mehr Zugewinn erzielt als andere, so ist die Hälfte davon in Geld an den anderen auszuzahlen.

 

Hier ist es wichtig, die Stichtage für die jeweiligen Vermögensverzeichnisse genau zu beachten. Nicht selten werden um diesen Stichtag herum erhebliche Vermögensmassen zwischen verschiedenen Bankkonten verschoben. Auch auf den Stichtag selbst kann man Einfluß ausüben, indem man den Scheidungsantrag entweder früher oder später beim Familiengericht einreicht, je nachdem, wie es den eigenen Vermögensinteressen dienlich erscheint.

 

Zur Ermittlung des Vermögens des Ehepartners stellt das Gesetz (ebenso wie beim Unterhalt) einen Auskunftsanspruch zur Verfügung, der gerichtlich geltendgemacht und durchgesetzt werden kann.

 

Ob ein Vermögensbestandteil Gegenstand des Zugewinnausgleichs ist oder dem Eigentümer erhalten bleibt - oder aber im Wege des Unterhalts auszugleichen ist -, ist nicht immer einfach zu entscheiden. Für einen Lottogewinn hat der Bundesgerichtshof die Frage mit Urteil vom 16.10.2013 geklärt, eine arbeitsrechtliche Abfindung muß unter Umständen teils der Unterhaltsberechnung, teils dem Zugewinnausgleich zugrundegelegt werden, so zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 24.10.2013.

 

Achtung! Wie (fast) alle Forderungen unterlegt auch der Anspruch auf Zugewinnausgleich der Verjährung. Die in diesem Fall dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Der Anspruch sollte also - nicht nur aus Kostengründen - tunlichst im Laufe des Scheidungsverfahrens gerichtlich geltendgemacht werden. Wird das übersehen, so kann es einem leicht gehen wie dieser geschiedenen Ehefrau, die sich gleich mehrmals - erfolglos - beim Bundesgerichtshof gegen den Einwand der Verjährung zu verteidigen suchte:

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2015&Seite=1&nr=70947&pos=47&anz=781

 

 

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