Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2015 - 7 BV 14.1707 - hat jeder die Rundfunkgebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Erstaunlicherweise zieht das Gericht für seine Entscheidung Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz heran. Diese Vorschrift lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Ferner bemüht das Gericht Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Nicht explizit - möglicherweise aber inzident - in seiner Entscheidung berücksichtigt hat das Gericht hingegen einige bedeutsame Vorschriften des Bayerischen Rundfunkgesetzes, nämlich:
Art. 8
(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
1.
dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs,
2. …
Art. 10
(1) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. 2 Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) …
Folgerichtig heißt es in der Urteilsbegründung: „Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.“ Auf neudeutsch könnte man auch von „Synergieeffekten“ sprechen.
Ὅπερ ἔδει δεῖξαι. („Wie zu beweisen war.“), Euklid, Elementa