Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Tierhaltung im Mietrecht

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten” ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

 

BGH, Urteil v. 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=28df75d2f06799adef97627614fdc0de&nr=63818&pos=0&anz=1

 

Das heißt freilich noch lange nicht, daß der Mieter nicht für Schäden aufkommen muß, die das Tier am Mietobjekt anrichtet. Das sollte einleuchten: wenn ich im Besitz einer Fahrerlaubnis bin, die mich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt, so hafte ich dennoch für Unfallschäden, die ich mit dem Fahrzeug verursache.

 

Trotzdem werden mit solchen Rechthabereien immer wieder die Gerichte bemüht, so jüngst das Landgericht Koblenz, Urteil v. 6.5.2014, 6 S 45/14.

 

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieter-muss-schaeden-durch-hund-vermeiden-6-s-4514_258_257722.html

 

 

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