Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet. Er muß also das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht umfassend untersuchen. Ergeben sich für ihn allerdings aufgrund der Sichtprüfung Hinweise auf Mängel, so hat er diesen nachzugehen. Andernfalls kann er sich dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen.
Mit der Eintragung "HU neu" im Kaufvertrag sichert der Händler zu, daß sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. Er kann sich nicht damit hinausreden, daß er das Fahrzeug noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug nicht beanstandet habe.
Verstößt der Händler gegen diese Pflichten, so ist er dem Kunden nicht nur zur Erstattung des gezahlten Kaufpreises verpflichtet, sondern auch zum Schadensersatz. Der Schaden kann etwa in den Überführungskosten, Anmeldegebühren oder Pannenhilfe bestehen.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof jüngst in einem Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14 - bestätigt.