Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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BGH zur Tierhalterhaftung

Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter für alle Körper- und Sachschäden, die von dem Tier verursacht werden. Auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an. Die einzige Einschränkung, die der Bundesgerichtshof macht: es muß sich eine typische Tiergefahr realisieren. Diese besteht „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres“.

 

Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zusammenhang zwischen spezifischem tierischem Verhalten und Schaden besteht, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2015 erneut klargestellt.

 

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: fünf Ponyreiter begegneten auf einem Feldweg einer Pferdekutsche. Die Ponies scheuten und gingen im Galopp durch. Ein entgegenkommender Radfahrer kam zu Fall und wurde schwer verletzt.

 

In einer Reihe von Vorprozessen stritt jeder gegen jeden. Auch den Kutscher versuchte man in Anspruch zu nehmen, die Klage wurde jedoch in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen. Verurteilt wurde (ebenfalls rechtskräftig) die Halterin desjenigen Ponies, das mit dem Radfahrer unmittelbar kollidierte. Wohlgemerkt: Nicht der Reiter haftet nach § 833 BGB, sondern in vorliegendem Fall dessen Mutter, die das Pony im eigenen wirtschaftlichen Interesse betreut und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt, somit also Halterin ist. Deren Versicherung zahlte dem verletzten Fahrradfahrer die Schadenssumme von 432.001,65 €.

 

Die Versicherung meinte, ihre Versicherungsnehmerin sei nicht allein für den gesamten Schaden verantwortlich zu machen, vielmehr treffe die Halter der anderen vier Tiere eine Mithaftung. Das Landgericht gab ihr recht, des Oberlandesgerichts wies die Klage ab, der Bundesgerichtshof hob dessen Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen seien alle fünf Tiere „gemeinschaftlich“ durchgegangen. „Auf der Grundlage dieser Feststellungen können alle Ponys jedenfalls mittelbar zu dem Sturz des Geschädigten beigetragen haben. Demzufolge kann die von allen fünf Ponys ausgehende Tiergefahr adäquat kausal für dessen Sturz gewesen sein.“ (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13)

 

Nach der juristischen Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang konnte die Entscheidung gar nicht anders ausfallen. Gerät eine Herde in Panik, so ist die spezifische Tiergefahr keinesfalls einem einzelnen Tier zuzurechnen. Das nach dem BGH zugrundezulegende „selbständige Verhalten des Tieres“ geht auf in der Gruppendynamik der gesamten Herde. Für den Schaden ist nicht ein einzelnes Tier verantwortlich, sondern die Panik der Gruppe.

 

 

§ 833 BGB

 

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

 

 

 

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