Auch die Frage, ob man seinen Lottogewinn mit dem mißliebigen Noch-Ehepartner teilen muß, zählte bis zum 16. 10. 2013 zu den Problemfällen. Das Amtsgericht sagte: Ja. Das Oberlandesgericht hob den Beschluß auf und sagte: Nein. Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluß vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12 - den Beschluß des Oberlandesgerichts auf und sagte: Ja!
Auszugleichen ist ein Vermögenszuwachs, der bis zu dem Tag anfällt, an dem der Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt wird. Es liegt also auch in der Hand der Beteiligten, ihre Verhältnisse rechtzeitig zu klären. Näheres dazu erfahren Sie unter Scheidung.
Immerhin: eine Erbschaft fällt nicht in den Zugewinn, sie kommt allein dem Erben zugute (§ 1374 Abs. 2 BGB).