Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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Bundesverfassungsgericht: Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf die Gewährung einer Altersrente nicht von der Hofübergabe abhängig machen.

 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - ist § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

 

In der landwirtschaftlichen Altersversorgung geht es – mehr noch als in dem sonstigen gesetzlichen Regelungsdickicht – chaotisch zu. So werden die Landwirte zur Hofübergabe gezwungen, wenn sie in den Genuss ihrer Altersrente kommen wollen. Auch der Ehefrau eines Landwirts ist der Bezug ihrer Altersrente verwehrt, solange der Ehemann den Hof noch bewirtschaftet. So will es der Gesetzgeber.

 

Nicht aber das Bundesverfassungsgericht. Erstere Regelung verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG), letztere gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG).

 

 

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