Rechtsanwaltskanzlei Gerhard Jung
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einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO

Diese - zunächst nur vorläufige - Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar. Das Inkassounternehmen hat also keine Möglichkeit, die Pfändungs-wirkung wiederherzustellen. Ebensowenig hat allerdings auch der angebliche Schuldner eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen einen eventuell ablehnenden Gerichtsbeschluß. Der Erfolg dieser Maßnahme hängt also wesentlich davon ab, daß der Antrag von vorneherein so hieb- und stichfest begründet wird, daß das Gericht ihm auch stattgibt.

 

 

 

 

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