Wie unterschiedlich die Inhalte von Sorgerecht einerseits und Umgangsrecht andererseits sind, hat jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 13.2.2014, 18 UF 58/13 entschieden: „Das Umgangsrecht besteht losgelöst von der jeweiligen Ausgestaltung des Sorgerechts. Beide Rechte stehen sich gleichgewichtig gegenüber und schränken sich wechselseitig ein, sodass der Inhaber des Sorgerechts nicht befugt ist, den Inhalt des Umgangsrechts zu bestimmen und umgekehrt.“