Auch wenn der Ehefrau im Laufe des Scheidungsverfahrens oder im Anschluß daran eine größere Vermögensmasse zufließt, muß das nicht notwendig zu einem Widerruf der Verfahrenskostenhilfe führen - auch wenn die Amtsgerichte dies immer wieder versuchen. So ist beispielsweise eine Unterhaltsabfindung, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben, nicht als verfügbares Kapital zu betrachten, der „vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird.“ (Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluß vom 23.1.2014, 2 WF 271/13)