Verliert ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Abfindung, so ist diese in dem Umfang, in dem sie zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, in den Unterhalt einzubeziehen, im übrigen in den Zugewinnausgleich.